opencaselaw.ch

S 2016 39

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Graubünden · 2016-10-11 · Deutsch GR
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Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde A._____ von der besagten Arbeitgeberin schriftlich abgemahnt, die Minusstunden auszugleichen und die Backstube zukünftig in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Am 1. Oktober 2015 teilte die Arbeitgeberin A._____ mit, trotz Abmahnung habe er weder die Minusstunden reduziert noch hätten sich die Reinigungsar- beiten verbessert. Es werde deshalb auf einen neuen Vertragsabschluss für die Wintersaison 2015/2016 verzichtet. Die beiden Schreiben wurden von A._____ als gelesen und akzeptiert gegengezeichnet.

E. 3 Am 19. Januar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur Stellungnahme auf. In der Stellungnah- me vom 26. Januar 2016 führte A._____ u.a. aus, aufgrund des beschei- denen Arbeitsanfalles sei es unmöglich gewesen, Minusstunden auszu- gleichen. Zudem habe die Arbeitgeberin für die Wintersaison 2015/2016 ihren eigenen Sohn eingestellt.

E. 4 Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ sodann für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde vor- gebracht, dass A._____ durch sein Verhalten das Zustandekommen ei- nes Arbeitsverhältnisses für die Wintersaison 2015/2016 schuldhaft verei- telt habe. Strafmildernd wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. Februar 2016 machte A._____ geltend, gar keine Aussicht auf eine Stelle für die Wintersaison 2015/2016 gehabt zu haben, da das Personal in der betref- fenden Konditorei-Bäckerei reduziert worden sei. Unter Beilage eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 führte er aus, dass die Bäckerei nur noch während 10 Monaten im Jahr in Betrieb sei und bloss

- 3 - noch mit 140 Stellenprozenten besetzt sei, wovon der Sohn der Betriebs- inhaberin im Winter 100 Stellenprozente inne habe.

E. 5 Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 hiess das KIGA die Einsprache von A._____ teilweise gut und reduzierte die Einstellungstage von 30 auf 12 Tage, mit der Begründung, dass A._____ nur noch Aussichten auf eine Teilzeitanstellung (40 % statt 100 %) gehabt habe.

E. 6 Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit den Begehren um vollumfängliche Akteneinsicht und angemessene Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung. Der Einspracheentscheid sei vollständig aufzuheben und somit auf Einstelltage gänzlich zu verzich- ten. Eventuell seien die auferlegten Einstelltage noch angemessen zu re- duzieren. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Eingabe dar- auf, das Akteneinsichtsrecht damit zu begründen, dass ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VRG vorgängig vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wer- den müsse, um gestützt darauf (erst) sowohl den Sachverhalt darstellen als auch die Beschwerde eingehend begründen zu können.

E. 7 Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2016 teilte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Aktenein- sicht nicht entsprochen werde. Sie wies den Beschwerdeführer daraufhin, dass noch ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, während noch laufender Beschwerdefrist sowohl die Akten bei der Vorinstanz einzuholen als auch die Beschwerde entsprechend Art. 61 lit. b ATSG zu ergänzen.

E. 8 Mit Beschwerdeergänzung vom 1. April 2016 beantragte der Beschwerde- führer erneut die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Verzicht auf Einstelltage; evtl. um (weitere) Reduktion der auferlegten Einstelltage. Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Oktober 2015 werde – wie schon in der Stellungnahme vom 26. Januar 2016 dargelegt – bestritten. Seine

- 4 - Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet. Für die angeblichen Hygie- nemängel im Betrieb der Arbeitgeberin sei er nicht verantwortlich. Die ab- gemahnten Minusstunden seien ausschliesslich auf die Arbeitsorganisa- tion zurückzuführen, da die ehemalige Arbeitgeberin zu viel Personal be- schäftigt habe. Der Grund für die Nichtwiederanstellung seien weder die angeblichen Hygienemängel noch die Minusstunden gewesen, sondern die betrieblichen Umstände bei der Arbeitgeberin. Aufgrund des Schrei- bens der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 entspreche der angegebene (angebliche) Kündigungsgrund in der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Dezember 2015 nicht den Tatsachen. Es werde bestritten, dass für die Wintersaison 2015/2016 überhaupt eine Teilzeitstelle von 40 % zu beset- zen gewesen sei. Die Aussichten auf den Erhalt dieser angeblichen Teil- zeitstelle würden deshalb ebenfalls bestritten.

E. 9 In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer habe sowohl die Mahnung vom 23. September 2015 als auch das Schreiben vom 1. Oktober 2015 unterzeichnet und damit als ge- lesen und akzeptiert bestätigt. Er habe damit offensichtlich eingestanden, dass seine Reinigungsarbeiten ungenügend gewesen seien und er in nur gerade vier Monaten fast 100 Minusstunden "erwirtschaftet" habe. Der Beschwerdeführer habe auch nach der ersten Abmahnung vom 23. Sep- tember 2015 nichts unternommen, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses durch sein Verhalten (mangelnde Hygiene in Backstube sowie Anhäufen übermässig vieler Minusstunden) schuldhaft vereitelt, was die Leistungskürzung erforderlich gemacht habe.

E. 10 In seiner (freigestellten) Stellungnahme vom 9. Mai 2016 vertiefte der Beschwerdeführer nochmals den eigenen Standpunkt. Den Argumenten des Beschwerdegegners hielt er entgegen, dass die Gegenzeichnungen vom 23. September 2015 und 1. Oktober 2015 erst erfolgt seien, nach-

- 5 - dem die ehemalige Arbeitgeberin Druck auf ihn ausgeübt habe und ihm sogar mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses gedroht ha- be. Die Unterzeichnung dieser Dokumente sei erfolgt, obwohl er bereits damals mit dem Inhalt derselben nicht einverstanden gewesen sei.

E. 11 Am 10. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer noch einzelne - vom Beschwerdegegner eingereichte - Aktenschriftstücke zugestellt und ihm die Möglichkeit geboten, noch allfällige Ergänzungen zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der Folge jedoch verzichtete.

E. 12 Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.

E. 13 Nach Abschluss des Schriftenwechsels verlangte die Instruktionsrichterin bei der ehemaligen Arbeitgeberin noch die vom Beschwerdeführer zur Edition beantragten Dokumente ein. So namentlich die Lohnblätter sämt- licher Bäckereimitarbeiter für den Zeitraum 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 und den Arbeitsvertrag für Teilzeit-Bäckermitarbeiter. Der Be- schwerdeführer nahm dazu am 22. August 2016 noch Stellung, während der Beschwerdegegner darauf verzichtete. Am 29. September 2016 äus- serte sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Beschwerdegegner

– noch ein weiteres Mal zur Sache. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2016. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-

- 6 - rung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kan- ton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zu- dem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG). Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. Laut Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrich- terlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'277.-- und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt. Dies entspricht nach Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 202.50 (Fr. 6'277.-- x 0.7 : 21.7). Mit Ein- spracheentscheid vom 22. Februar 2016 stellte der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentag- gelder für 12 Tage ein, womit der massgebende Streitwert bei Fr. 2'430.-- (12 x Fr. 202.50) liegt. Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit eines einzelrichterlichen Entscheids gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG (Fr. 5'000.--)

- 7 - wird damit nicht überschritten, womit die Spruchbefugnis zur Streitent- scheidung durch die Einzelrichterin gegeben ist.

3. a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumut- bare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätz- lich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannah- me einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn ei- ne versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten jedoch in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig be- setzt wird (vgl. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme ei- ner selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlun- gen mit der künftigen [wie auch bisherigen] Arbeitgeberin klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung ihrer Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a m.w.H.). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzu- nehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art.

- 8 -

E. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder verhindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Ver- schuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Per- son liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeits- losigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Ver- halten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In be- weisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im So- zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesge- richts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungspro- zess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be-

- 9 - weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6, 117 V 261 E.3b m.w.H.). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (zur antizipierten Beweiswürdigung: siehe BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Janu- ar 2007 E.4.2.2 sowie VGU S 15 95 E.3b).

4. a) Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeitgeberin durch sein Verhalten (mangelnde Hygiene und zu viele Mi- nusstunden) veranlasst habe, den bisher befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015 nicht weiter auch für die kommende Win- tersaison 2015/2016 zu verlängern, wenn auch neu bloss noch in einem Teilzeitpensum von 40 %, da inzwischen der eigene Sohn der Arbeitgebe- rin zu 100 % in den Betrieb eingestiegen sei und insgesamt nicht mehr als 140 Stellenprozenten zu besetzen bzw. zu vergeben gewesen seien. b) Aktenkundig ist dazu erstellt, dass das Mahnschreiben der Arbeitgeberin vom 23. September 2015 (Beilage 5 der Beschwerdegegnerin [Bg-act.5]) mit der Überschrift "Abmahnung betreffend Minusstunden/Sauberkeit in der Backstube" als auch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 6) mit der klaren Verzichtserklärung auf einen neuen Vertragsschluss für die Wintersaison 2015/2016 wegen Nichtbehebung der festgestellten Unge- reimtheiten – trotz mehrerer Gespräche und schriftlicher Abmahnung – beide vom Beschwerdeführer (handschriftlich bestätigt) gelesen und ak- zeptiert wurden. Durch diese Unterschriften hat er die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe aber anerkannt. Wenn er nun geltend macht, dass er diese Unterschriften erst auf Druck der ehemaligen Arbeitgeberin - nachdem

- 10 - diese gar mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses gedroht habe – geleistet habe, so vermag diese Darstellung nicht zu überzeugen. Das bisher ausdrücklich (ohne Kündigung) auf fünf Monate befristete An- stellungsverhältnis hat nämlich mit Ablauf der vereinbarten Zeitspanne geendet und es bedurfte daher gar keiner Kündigung durch die Arbeitge- berin (vgl. Arbeitsvertrag in Beilage 3 des Beschwerdeführers [Bf-act.3]). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass sich der Be- schwerdeführer gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in irgend einer Weise bei der ehemaligen Arbeitgeberin zur Wehr gesetzt oder sonst et- was dagegen unternommen hätte, um diese zu entkräften. Daran ändern die erst mit der Stellungnahme vom 26. Januar 2016 (Bf-act. 5) und mit der Einsprache vom 3. Februar 2016 (Bf-act. 8) vorgebrachten Argumente

– wonach ein Abbau der Minusstunden wegen der fehlenden Arbeit nicht möglich gewesen sei und er für die angeblich mangelhafte Sauberkeit in der Backstube nicht verantwortlich sei – nichts, da er die gegen ihn erho- benen Vorwürfe mit Unterzeichnung der zwei eingangs erwähnten Mahn- schreiben (Bg-act. 5/6) vollumfänglich akzeptiert hat und damit deren In- halt ohne Vorbehalt bestätigt hat. Aus diesen Mahnschreiben ergibt sich aber selbstredend mit aller Deutlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers für die kommende Wintersaison 2015/2016 nur des- wegen nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer die in den fünf Be- schäftigungsmonaten angehäuften Minusstunden weder abbaute noch für eine Verbesserung der Reinigungsarbeiten in der Backstube sorgte, wofür ein gelernter Bäcker-Konditor mit eidgenössisch anerkanntem Diplomab- schluss durchaus eine gewisse Mitverantwortung trägt (Bf-act. 3; Arbeits- vertrag Ziff. 1). Aus diesen beiden Gründen verzichtete die Arbeitgeberin verständlicherweise auch auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer. Entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers ist zwischen den erwähnten Mahnschreiben und der Arbeitgeber- bestätigung vom 28. Dezember 2015 (Bf-act. 7) auch kein Widerspruch auszumachen, wurde darin doch – nebst der Bestätigung einer Vollzeit- beschäftigung vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 [Ziff. 1] als Bäcker

- 11 - [Ziff. 3] – unter Ziff. 13 nur festgehalten: Ende des Arbeitsvertrags, aber A._____ hatte die Möglichkeit einen neuen Vertrag für die Wintersaison 2015/2016 zu bekommen. Leider hatte er kein Interesse (s. beiliegende Verwarnungen). Diese Angaben stimmen mit dem Inhalt der beiden Mahnschreiben durchaus überein, was die künftige Stellenbesetzung be- traf. Im Weiteren ist auch dem Informationsschreiben der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 (Bf-act. 6) an den Beschwerdegegner nichts Gegen- teiliges zu entnehmen, geht daraus doch einzig hervor, dass die frühere Arbeitgeberin die Backstube nur noch 10 Monate im Jahr offen habe und deshalb die offene Bäckerei-Stelle mit einem Mitarbeiter in einem 40 % Pensum besetze, zumal der eigene Sohn diesen Winter im Geschäft mita- rbeite und daher eine (weitere) Vollzeitanstellung nicht mehr möglich sei. Damit wird bloss bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der be- trieblichen Umstellung für die Wintersaison 2015/2016 keine befristete Vollzeitstelle mehr erhalten hätte. Gerade diese Begebenheit führte im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2016 denn auch dazu, dass der Beschwerdegegner nicht an der ursprünglich verhängten Sanktions- dauer von 30 Einstelltagen festhielt, sondern auf 12 Tage verkürzte, um so dem stets noch möglichen – jedoch selbstverschuldet verhinderten – Stellenantritt bei derselben Arbeitgeberin in einem Teilpensum von 40 % gerecht zu werden. c) Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das (Informations-) Schrei- ben vom 2. Februar 2016 (Bf-act. 6) generell bestreitet, dass überhaupt eine Teilzeitstelle von 40 % in der Wintersaison 2015/2016 zu besetzen gewesen sei, weshalb gar keine Aussichten auf den Erhalt dieser Teilzeit- stelle bestanden hätten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die auf Antrag des Beschwerdeführers bei der früheren Arbeitgeberin zur Her- ausgabe verlangten Unterlagen und Dokumente betreffend Lohnabrech- nungen sämtlicher Angestellten der Bäckerei vom 1. November 2015 bis

31. März 2016 einschliesslich Arbeitsvertrag für Teilzeitmitarbeiter (vgl. im Sachverhalt Ziff. 13) bestätigen im Gegenteil gerade nochmals die bereits

- 12 - früher von der Arbeitgeberin gemachten Angaben, wonach eine organisa- torische Umstrukturierung des Betriebs für die Wintersaison 2015/2016 notwendig wurde und die bisherige Bäckerstelle des Beschwerdeführers tatsächlich nur noch im Umfang von 40 % neu besetzt wurde (vgl. die edierten Akten). Die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom

22. August 2016 und 29. September 2016 in diesem Zusammenhang noch gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs – da den Parteien nur geschwärzte [anonymisierte] Lohnblätter und nur ein geschwärzter Ar- beitsvertrag vorgelegt worden seien (Anmerkung: Dem Gericht lagen die vollständigen und ungeschwärzten editierten Akten vor, worauf die Par- teien auch hingewiesen wurden) – erweist sich ebenso als unbegründet, da die einzelnen monatlichen Verdienste der jeweiligen Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in keiner Art und Weise fallrelevant sind. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. September 2016 noch gemachten Ausführungen zu den Ferien- und Krankentagen sowie den Minusstunden der übrigen Betriebsmitarbeiter, zumal unklar geblieben ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. d) Für die Einzelrichterin ist folglich hinreichend erstellt, dass der Beschwer- deführer das Zustandekommen eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis- ses durch sein (eigenwilliges und uneinsichtiges) Verhalten - keine er- höhte Sorgfalt bei Reinigung/Hygiene in Backstube sowie keine nachvoll- ziehbaren Bemühungen für Abbau der [zu] vielen Minusstunden - schuld- haft selbst vereitelt hat, womit eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E.3a, hiervor) zu bejahen ist und es daher am Bestand [Rechtmässigkeit] der Leistungs- kürzung durch den Beschwerdegegner auch nichts auszusetzen gibt. Es bleibt damit immer noch die Höhe der Einstelldauer (12 Tage) zu klären.

5. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund einen

- 13 - bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer naturgemäss um einen Ermessensent- scheid handelt, bei welchem den Verfügungs- und Rechtsmittelinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, hat sich das Verwaltungsgericht bei dessen Prüfung Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenhei- ten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2). b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstelldauer von 12 Tagen bewegt sich im oberen Bereich des dargelegten Rahmens für ein leichtes Ver- schulden. Die Reduktion der ursprünglichen Einstelldauer von 30 Tagen (laut Verfügung vom 1. Februar 2016; im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) auf 12 Tage (laut Entscheid vom 22. Februar 2016; Sachverhalt Ziff. 5) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur noch Aussichten auf ei- ne Teilzeitanstellung (40 % statt 100 %) gehabt habe. Die Herabsetzung der Einstelldauer auf 12 Tage entspricht der Umwandlung von einer Voll- zeitstelle in eine Teilzeitstelle von 40 % (30 Tage : 100 = 0.3 x 40 = 12 T). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis und nicht um eine unbefristete Festanstellung geht, ist aus Sicht der Einzelrichterin nicht zu beanstanden, wenn das Verschul- den in der erwähnten Skala zwar noch als leicht eingestuft wurde, inner- halb des Sanktionsrahmens aber bereits im oberen Bereich angesiedelt wurde. In jedem Fall kann darin aber nicht schon eine Ermessensüber- schreitung oder gar ein willkürliches Vorgehen des Beschwerdegegners erblickt werden, was zur Konsequenz hat, dass auch die Sanktionshöhe von 12 Tagen (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) schützenswert ist. Daran ändert nichts, dass die gemäss den edierten Akten zu beset- zende Teilzeitstelle von 40 % als Bäcker für die Wintersaison 2015/2016

- 14 - erst ab dem 1. Dezember 2015 und nicht bereits ab dem 1. November 2015 besetzt wurde, weil diese zeitliche Verschiebung keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers und somit auch nicht auf seine ge- setzlich verankerte Schadensminderungspflicht hatte, weshalb diesem Umstand auch keine weitere Bedeutung für die Einstelldauer zukommt.

6. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 ist folglich in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom

E. 18 März 2016 (inkl. Ergänzung vom 1. April 2016) führt. b) Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozial- versicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 39

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Gross als Aktuar URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Frischknecht, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 28. Oktober 2015 einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu 100 % ab dem 1. November 2015 an. Zuvor war A._____ als Bäcker-Konditor bei der B._____ SA, in einem befriste- ten Arbeitsverhältnis vom 1. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015 erwerbstätig. 2. Mit Schreiben vom 23. September 2015 wurde A._____ von der besagten Arbeitgeberin schriftlich abgemahnt, die Minusstunden auszugleichen und die Backstube zukünftig in gereinigtem Zustand zu hinterlassen. Am 1. Oktober 2015 teilte die Arbeitgeberin A._____ mit, trotz Abmahnung habe er weder die Minusstunden reduziert noch hätten sich die Reinigungsar- beiten verbessert. Es werde deshalb auf einen neuen Vertragsabschluss für die Wintersaison 2015/2016 verzichtet. Die beiden Schreiben wurden von A._____ als gelesen und akzeptiert gegengezeichnet. 3. Am 19. Januar 2016 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Graubünden A._____ zur Stellungnahme auf. In der Stellungnah- me vom 26. Januar 2016 führte A._____ u.a. aus, aufgrund des beschei- denen Arbeitsanfalles sei es unmöglich gewesen, Minusstunden auszu- gleichen. Zudem habe die Arbeitgeberin für die Wintersaison 2015/2016 ihren eigenen Sohn eingestellt. 4. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 stellte das KIGA A._____ sodann für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung wurde vor- gebracht, dass A._____ durch sein Verhalten das Zustandekommen ei- nes Arbeitsverhältnisses für die Wintersaison 2015/2016 schuldhaft verei- telt habe. Strafmildernd wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 3. Februar 2016 machte A._____ geltend, gar keine Aussicht auf eine Stelle für die Wintersaison 2015/2016 gehabt zu haben, da das Personal in der betref- fenden Konditorei-Bäckerei reduziert worden sei. Unter Beilage eines Schreibens der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 führte er aus, dass die Bäckerei nur noch während 10 Monaten im Jahr in Betrieb sei und bloss

- 3 - noch mit 140 Stellenprozenten besetzt sei, wovon der Sohn der Betriebs- inhaberin im Winter 100 Stellenprozente inne habe. 5. Mit Entscheid vom 22. Februar 2016 hiess das KIGA die Einsprache von A._____ teilweise gut und reduzierte die Einstellungstage von 30 auf 12 Tage, mit der Begründung, dass A._____ nur noch Aussichten auf eine Teilzeitanstellung (40 % statt 100 %) gehabt habe. 6. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit den Begehren um vollumfängliche Akteneinsicht und angemessene Nachfrist zur Ergänzung seiner Beschwerdebegründung. Der Einspracheentscheid sei vollständig aufzuheben und somit auf Einstelltage gänzlich zu verzich- ten. Eventuell seien die auferlegten Einstelltage noch angemessen zu re- duzieren. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Eingabe dar- auf, das Akteneinsichtsrecht damit zu begründen, dass ihm gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VRG vorgängig vollumfänglich Akteneinsicht gewährt wer- den müsse, um gestützt darauf (erst) sowohl den Sachverhalt darstellen als auch die Beschwerde eingehend begründen zu können. 7. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. März 2016 teilte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag auf Aktenein- sicht nicht entsprochen werde. Sie wies den Beschwerdeführer daraufhin, dass noch ausreichend Zeit zur Verfügung stehe, während noch laufender Beschwerdefrist sowohl die Akten bei der Vorinstanz einzuholen als auch die Beschwerde entsprechend Art. 61 lit. b ATSG zu ergänzen. 8. Mit Beschwerdeergänzung vom 1. April 2016 beantragte der Beschwerde- führer erneut die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Verzicht auf Einstelltage; evtl. um (weitere) Reduktion der auferlegten Einstelltage. Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 1. Oktober 2015 werde – wie schon in der Stellungnahme vom 26. Januar 2016 dargelegt – bestritten. Seine

- 4 - Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet. Für die angeblichen Hygie- nemängel im Betrieb der Arbeitgeberin sei er nicht verantwortlich. Die ab- gemahnten Minusstunden seien ausschliesslich auf die Arbeitsorganisa- tion zurückzuführen, da die ehemalige Arbeitgeberin zu viel Personal be- schäftigt habe. Der Grund für die Nichtwiederanstellung seien weder die angeblichen Hygienemängel noch die Minusstunden gewesen, sondern die betrieblichen Umstände bei der Arbeitgeberin. Aufgrund des Schrei- bens der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 entspreche der angegebene (angebliche) Kündigungsgrund in der Arbeitgeberbescheinigung vom 28. Dezember 2015 nicht den Tatsachen. Es werde bestritten, dass für die Wintersaison 2015/2016 überhaupt eine Teilzeitstelle von 40 % zu beset- zen gewesen sei. Die Aussichten auf den Erhalt dieser angeblichen Teil- zeitstelle würden deshalb ebenfalls bestritten. 9. In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2016 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer habe sowohl die Mahnung vom 23. September 2015 als auch das Schreiben vom 1. Oktober 2015 unterzeichnet und damit als ge- lesen und akzeptiert bestätigt. Er habe damit offensichtlich eingestanden, dass seine Reinigungsarbeiten ungenügend gewesen seien und er in nur gerade vier Monaten fast 100 Minusstunden "erwirtschaftet" habe. Der Beschwerdeführer habe auch nach der ersten Abmahnung vom 23. Sep- tember 2015 nichts unternommen, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnisses durch sein Verhalten (mangelnde Hygiene in Backstube sowie Anhäufen übermässig vieler Minusstunden) schuldhaft vereitelt, was die Leistungskürzung erforderlich gemacht habe. 10. In seiner (freigestellten) Stellungnahme vom 9. Mai 2016 vertiefte der Beschwerdeführer nochmals den eigenen Standpunkt. Den Argumenten des Beschwerdegegners hielt er entgegen, dass die Gegenzeichnungen vom 23. September 2015 und 1. Oktober 2015 erst erfolgt seien, nach-

- 5 - dem die ehemalige Arbeitgeberin Druck auf ihn ausgeübt habe und ihm sogar mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses gedroht ha- be. Die Unterzeichnung dieser Dokumente sei erfolgt, obwohl er bereits damals mit dem Inhalt derselben nicht einverstanden gewesen sei. 11. Am 10. Mai 2016 wurden dem Beschwerdeführer noch einzelne - vom Beschwerdegegner eingereichte - Aktenschriftstücke zugestellt und ihm die Möglichkeit geboten, noch allfällige Ergänzungen zu machen, worauf der Beschwerdeführer in der Folge jedoch verzichtete. 12. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 13. Nach Abschluss des Schriftenwechsels verlangte die Instruktionsrichterin bei der ehemaligen Arbeitgeberin noch die vom Beschwerdeführer zur Edition beantragten Dokumente ein. So namentlich die Lohnblätter sämt- licher Bäckereimitarbeiter für den Zeitraum 1. November 2015 bis zum 31. März 2016 und den Arbeitsvertrag für Teilzeit-Bäckermitarbeiter. Der Be- schwerdeführer nahm dazu am 22. August 2016 noch Stellung, während der Beschwerdegegner darauf verzichtete. Am 29. September 2016 äus- serte sich der Beschwerdeführer – im Gegensatz zum Beschwerdegegner

– noch ein weiteres Mal zur Sache. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch näher eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Februar 2016. Gegen Einspracheent- scheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-

- 6 - rung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsge- richt eingereicht werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzent- schädigung (AVIV; SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kan- ton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Ein- spracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zu- dem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 sowie Art. 61 lit. b ATSG). Beschwerdethema bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosig- keit für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2. Laut Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrich- terlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'277.-- und wird ihm im Umfang von 70 % entschädigt. Dies entspricht nach Art. 23 Abs. 1 AVIG und Art. 40a AVIV einem Taggeld von Fr. 202.50 (Fr. 6'277.-- x 0.7 : 21.7). Mit Ein- spracheentscheid vom 22. Februar 2016 stellte der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentag- gelder für 12 Tage ein, womit der massgebende Streitwert bei Fr. 2'430.-- (12 x Fr. 202.50) liegt. Die Streitwertgrenze für die Zuständigkeit eines einzelrichterlichen Entscheids gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG (Fr. 5'000.--)

- 7 - wird damit nicht überschritten, womit die Spruchbefugnis zur Streitent- scheidung durch die Einzelrichterin gegeben ist.

3. a) Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb des bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumut- bare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätz- lich gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchs- berechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannah- me einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn ei- ne versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten jedoch in Kauf nimmt, dass die Arbeitsstelle anderweitig be- setzt wird (vgl. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 148; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 2519 f., Rz. 850). Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme ei- ner selbst gefundenen oder von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlun- gen mit der künftigen [wie auch bisherigen] Arbeitgeberin klar und eindeu- tig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendi- gung ihrer Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a m.w.H.). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzu- nehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art.

- 8 - 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schaden- minderungspflicht des Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder verhindern können. Als versiche- rungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Ar- beitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kau- sal verursacht hat (BGE 133 V 89 E.6.2.2). Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Ver- schuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Per- son liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeits- losigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Ver- halten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In be- weisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im So- zialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erfüllt sein. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Ge- schehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesge- richts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersu- chungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungspro- zess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Be-

- 9 - weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr- scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E.6, 117 V 261 E.3b m.w.H.). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Er- kenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (zur antizipierten Beweiswürdigung: siehe BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom 30. Janu- ar 2007 E.4.2.2 sowie VGU S 15 95 E.3b).

4. a) Der Beschwerdegegner begründet die Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung hauptsächlich damit, dass der Beschwerdeführer die bisherige Arbeitgeberin durch sein Verhalten (mangelnde Hygiene und zu viele Mi- nusstunden) veranlasst habe, den bisher befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2015 bis 30. Oktober 2015 nicht weiter auch für die kommende Win- tersaison 2015/2016 zu verlängern, wenn auch neu bloss noch in einem Teilzeitpensum von 40 %, da inzwischen der eigene Sohn der Arbeitgebe- rin zu 100 % in den Betrieb eingestiegen sei und insgesamt nicht mehr als 140 Stellenprozenten zu besetzen bzw. zu vergeben gewesen seien. b) Aktenkundig ist dazu erstellt, dass das Mahnschreiben der Arbeitgeberin vom 23. September 2015 (Beilage 5 der Beschwerdegegnerin [Bg-act.5]) mit der Überschrift "Abmahnung betreffend Minusstunden/Sauberkeit in der Backstube" als auch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Bg-act. 6) mit der klaren Verzichtserklärung auf einen neuen Vertragsschluss für die Wintersaison 2015/2016 wegen Nichtbehebung der festgestellten Unge- reimtheiten – trotz mehrerer Gespräche und schriftlicher Abmahnung – beide vom Beschwerdeführer (handschriftlich bestätigt) gelesen und ak- zeptiert wurden. Durch diese Unterschriften hat er die gegen ihn erhobe- nen Vorwürfe aber anerkannt. Wenn er nun geltend macht, dass er diese Unterschriften erst auf Druck der ehemaligen Arbeitgeberin - nachdem

- 10 - diese gar mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses gedroht habe – geleistet habe, so vermag diese Darstellung nicht zu überzeugen. Das bisher ausdrücklich (ohne Kündigung) auf fünf Monate befristete An- stellungsverhältnis hat nämlich mit Ablauf der vereinbarten Zeitspanne geendet und es bedurfte daher gar keiner Kündigung durch die Arbeitge- berin (vgl. Arbeitsvertrag in Beilage 3 des Beschwerdeführers [Bf-act.3]). Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, dass sich der Be- schwerdeführer gegen die ihm zur Last gelegten Vorwürfe in irgend einer Weise bei der ehemaligen Arbeitgeberin zur Wehr gesetzt oder sonst et- was dagegen unternommen hätte, um diese zu entkräften. Daran ändern die erst mit der Stellungnahme vom 26. Januar 2016 (Bf-act. 5) und mit der Einsprache vom 3. Februar 2016 (Bf-act. 8) vorgebrachten Argumente

– wonach ein Abbau der Minusstunden wegen der fehlenden Arbeit nicht möglich gewesen sei und er für die angeblich mangelhafte Sauberkeit in der Backstube nicht verantwortlich sei – nichts, da er die gegen ihn erho- benen Vorwürfe mit Unterzeichnung der zwei eingangs erwähnten Mahn- schreiben (Bg-act. 5/6) vollumfänglich akzeptiert hat und damit deren In- halt ohne Vorbehalt bestätigt hat. Aus diesen Mahnschreiben ergibt sich aber selbstredend mit aller Deutlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers für die kommende Wintersaison 2015/2016 nur des- wegen nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer die in den fünf Be- schäftigungsmonaten angehäuften Minusstunden weder abbaute noch für eine Verbesserung der Reinigungsarbeiten in der Backstube sorgte, wofür ein gelernter Bäcker-Konditor mit eidgenössisch anerkanntem Diplomab- schluss durchaus eine gewisse Mitverantwortung trägt (Bf-act. 3; Arbeits- vertrag Ziff. 1). Aus diesen beiden Gründen verzichtete die Arbeitgeberin verständlicherweise auch auf den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer. Entgegen der Behauptung des Beschwerde- führers ist zwischen den erwähnten Mahnschreiben und der Arbeitgeber- bestätigung vom 28. Dezember 2015 (Bf-act. 7) auch kein Widerspruch auszumachen, wurde darin doch – nebst der Bestätigung einer Vollzeit- beschäftigung vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2015 [Ziff. 1] als Bäcker

- 11 - [Ziff. 3] – unter Ziff. 13 nur festgehalten: Ende des Arbeitsvertrags, aber A._____ hatte die Möglichkeit einen neuen Vertrag für die Wintersaison 2015/2016 zu bekommen. Leider hatte er kein Interesse (s. beiliegende Verwarnungen). Diese Angaben stimmen mit dem Inhalt der beiden Mahnschreiben durchaus überein, was die künftige Stellenbesetzung be- traf. Im Weiteren ist auch dem Informationsschreiben der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2016 (Bf-act. 6) an den Beschwerdegegner nichts Gegen- teiliges zu entnehmen, geht daraus doch einzig hervor, dass die frühere Arbeitgeberin die Backstube nur noch 10 Monate im Jahr offen habe und deshalb die offene Bäckerei-Stelle mit einem Mitarbeiter in einem 40 % Pensum besetze, zumal der eigene Sohn diesen Winter im Geschäft mita- rbeite und daher eine (weitere) Vollzeitanstellung nicht mehr möglich sei. Damit wird bloss bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der be- trieblichen Umstellung für die Wintersaison 2015/2016 keine befristete Vollzeitstelle mehr erhalten hätte. Gerade diese Begebenheit führte im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2016 denn auch dazu, dass der Beschwerdegegner nicht an der ursprünglich verhängten Sanktions- dauer von 30 Einstelltagen festhielt, sondern auf 12 Tage verkürzte, um so dem stets noch möglichen – jedoch selbstverschuldet verhinderten – Stellenantritt bei derselben Arbeitgeberin in einem Teilpensum von 40 % gerecht zu werden. c) Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das (Informations-) Schrei- ben vom 2. Februar 2016 (Bf-act. 6) generell bestreitet, dass überhaupt eine Teilzeitstelle von 40 % in der Wintersaison 2015/2016 zu besetzen gewesen sei, weshalb gar keine Aussichten auf den Erhalt dieser Teilzeit- stelle bestanden hätten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die auf Antrag des Beschwerdeführers bei der früheren Arbeitgeberin zur Her- ausgabe verlangten Unterlagen und Dokumente betreffend Lohnabrech- nungen sämtlicher Angestellten der Bäckerei vom 1. November 2015 bis

31. März 2016 einschliesslich Arbeitsvertrag für Teilzeitmitarbeiter (vgl. im Sachverhalt Ziff. 13) bestätigen im Gegenteil gerade nochmals die bereits

- 12 - früher von der Arbeitgeberin gemachten Angaben, wonach eine organisa- torische Umstrukturierung des Betriebs für die Wintersaison 2015/2016 notwendig wurde und die bisherige Bäckerstelle des Beschwerdeführers tatsächlich nur noch im Umfang von 40 % neu besetzt wurde (vgl. die edierten Akten). Die vom Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom

22. August 2016 und 29. September 2016 in diesem Zusammenhang noch gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs – da den Parteien nur geschwärzte [anonymisierte] Lohnblätter und nur ein geschwärzter Ar- beitsvertrag vorgelegt worden seien (Anmerkung: Dem Gericht lagen die vollständigen und ungeschwärzten editierten Akten vor, worauf die Par- teien auch hingewiesen wurden) – erweist sich ebenso als unbegründet, da die einzelnen monatlichen Verdienste der jeweiligen Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in keiner Art und Weise fallrelevant sind. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. September 2016 noch gemachten Ausführungen zu den Ferien- und Krankentagen sowie den Minusstunden der übrigen Betriebsmitarbeiter, zumal unklar geblieben ist, was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten möchte. d) Für die Einzelrichterin ist folglich hinreichend erstellt, dass der Beschwer- deführer das Zustandekommen eines befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis- ses durch sein (eigenwilliges und uneinsichtiges) Verhalten - keine er- höhte Sorgfalt bei Reinigung/Hygiene in Backstube sowie keine nachvoll- ziehbaren Bemühungen für Abbau der [zu] vielen Minusstunden - schuld- haft selbst vereitelt hat, womit eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG (vgl. E.3a, hiervor) zu bejahen ist und es daher am Bestand [Rechtmässigkeit] der Leistungs- kürzung durch den Beschwerdegegner auch nichts auszusetzen gibt. Es bleibt damit immer noch die Höhe der Einstelldauer (12 Tage) zu klären.

5. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund einen

- 13 - bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer naturgemäss um einen Ermessensent- scheid handelt, bei welchem den Verfügungs- und Rechtsmittelinstanzen ein grosser Ermessensspielraum zusteht, hat sich das Verwaltungsgericht bei dessen Prüfung Zurückhaltung aufzuerlegen (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenhei- ten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d, 123 V 150 E.2). b) Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstelldauer von 12 Tagen bewegt sich im oberen Bereich des dargelegten Rahmens für ein leichtes Ver- schulden. Die Reduktion der ursprünglichen Einstelldauer von 30 Tagen (laut Verfügung vom 1. Februar 2016; im Sachverhalt Ziff. 4, hiervor) auf 12 Tage (laut Entscheid vom 22. Februar 2016; Sachverhalt Ziff. 5) wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nur noch Aussichten auf ei- ne Teilzeitanstellung (40 % statt 100 %) gehabt habe. Die Herabsetzung der Einstelldauer auf 12 Tage entspricht der Umwandlung von einer Voll- zeitstelle in eine Teilzeitstelle von 40 % (30 Tage : 100 = 0.3 x 40 = 12 T). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es hier nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis und nicht um eine unbefristete Festanstellung geht, ist aus Sicht der Einzelrichterin nicht zu beanstanden, wenn das Verschul- den in der erwähnten Skala zwar noch als leicht eingestuft wurde, inner- halb des Sanktionsrahmens aber bereits im oberen Bereich angesiedelt wurde. In jedem Fall kann darin aber nicht schon eine Ermessensüber- schreitung oder gar ein willkürliches Vorgehen des Beschwerdegegners erblickt werden, was zur Konsequenz hat, dass auch die Sanktionshöhe von 12 Tagen (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) schützenswert ist. Daran ändert nichts, dass die gemäss den edierten Akten zu beset- zende Teilzeitstelle von 40 % als Bäcker für die Wintersaison 2015/2016

- 14 - erst ab dem 1. Dezember 2015 und nicht bereits ab dem 1. November 2015 besetzt wurde, weil diese zeitliche Verschiebung keinen Einfluss auf das Verhalten des Beschwerdeführers und somit auch nicht auf seine ge- setzlich verankerte Schadensminderungspflicht hatte, weshalb diesem Umstand auch keine weitere Bedeutung für die Einstelldauer zukommt.

6. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2016 ist folglich in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom

18. März 2016 (inkl. Ergänzung vom 1. April 2016) führt. b) Laut Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozial- versicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]